Die Erwerbsminderungsrente – Unterstützung bei gesundheitlichen Einschränkungen

Die Erwerbsminderungsrente ist eine wichtige soziale Absicherung für Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage sind, ihren Beruf auszuüben. Sie bietet finanzielle Unterstützung und hilft dabei, den Lebensunterhalt auch in schwierigen Zeiten zu sichern. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige rund um die Erwerbsminderungsrente.

Was ist die Erwerbsminderungsrente?
Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung und dient dazu, den Verdienstausfall von Personen abzufedern, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, vollständig oder teilweise erwerbstätig zu sein. Sie soll sicherstellen, dass Betroffene trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ein ausreichendes Einkommen haben.

Welche Voraussetzungen bestehen für den Bezug?
Um Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen unter anderem:

  1. Erfüllung der allgemeinen Wartezeit: Um eine Erwerbsminderungsrente beantragen zu können, müssen mindestens fünf Jahre an rentenrechtlichen Zeiten (Beitragszeiten) nachgewiesen werden.

  2. Gesundheitliche Einschränkungen: Es muss nachgewiesen werden, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Behinderung erheblich eingeschränkt ist und eine vollständige oder teilweise Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich ist.

  3. Keine Möglichkeit der Wiedereingliederung: Es muss nachgewiesen werden, dass keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht, sei es durch medizinische Behandlungen oder Umschulungsmaßnahmen.

Wie der NDR jüngst in seinem Beitrag vom 27.04.2023 berichtete, wird der Pflegegrad oft zu zu niedrig eingestuft. Die Folge ist, dass Versicherte zu wenig Geld erhalten.

Der Pflegegrad ist ein Maßstab, der in Deutschland zur Einstufung des Unterstützungsbedarfs von pflegebedürftigen Menschen verwendet wird. Er dient dazu, die individuelle Pflegebedürftigkeit zu bewerten und entsprechende Leistungen der Pflegeversicherung zu gewähren.

Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt anhand eines Begutachtungsverfahrens durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (kurz MDK) oder einen anderen unabhängigen Gutachter. Dabei werden verschiedene Kriterien berücksichtigt, wie beispielsweise die Selbstständigkeit bei alltäglichen Aktivitäten, körperliche und geistige Einschränkungen sowie die Notwendigkeit von Hilfeleistungen.

Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade, wobei Pflegegrad 1 den geringsten und Pflegegrad 5 den höchsten Unterstützungsbedarf darstellt. Die Voraussetzungen für die einzelnen Pflegegrade sind unterschiedlich und umfassen unter anderem die Anzahl der benötigten Hilfeleistungen pro Tag, die Dauer der Beeinträchtigung sowie die Art der Einschränkungen.

Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss eine pflegebedürftige Person bei mindestens einem Bereich des täglichen Lebens (wie Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erhebliche Beeinträchtigungen aufweisen. Zudem müssen diese Beeinträchtigungen voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen oder eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit vorliegen.

Die genauen Voraussetzungen für die einzelnen Pflegegrade können auf der Internetseite des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder bei anderen offiziellen Quellen eingesehen werden.

Unsere Erfahrungen decken sich mit dem jüngsten Beitrag des NDR. Der Pflegegrad wird oft zu niedrig eingestuft. In der Folge erhält die Pflegebedürftige Person oft zu wenig Geld.

Die betroffenen pflegebedürftigen Personen haben häufig keine Kraft übrig Widerspruch gegen die Pflegegradeinstufung einzulegen oder es fehlt ihnen an der nötigen expertise.

Hier kommen wir ins Spiel. Wir helfen Ihnen sowohl bei dem Erstantrag als auch bei einem Widerspruch gegen die zu niedrig festgesetzte Pflegegradeinstufung.

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Kann ich Schadensersatz fordern, wenn die bestellte Photovoltaikanlage nicht rechtzeitig fertiggestellt wird?

Die Antwort auf diese Frage lautet: Ja, Sie können in der Regel Schadensersatz frodern. Es kommt aber auf den Einzelfall und die konkreten vertraglichen Vereinbarungen an. In einem solchen Fall müssen Sie als Anspruchsteller nicht nur nachweisen, dass der Anspruchsgegner dem Grunde nach haftet. In der Regel muss Ihrem Anspruchgegener ein Verschulden vorgeworfen werden können.

Sie müssen auch den Nachweis führen, in welcher Höhe Ihr Anspruchsgegner haftet. Hierzu bietet sich das sogenannte selbständige Beweisverfahren vor Gericht an. In dessen Rahmen kann festgestellt werden, in welchem Umfang an der Stelle der verbauten Photovoltaikanlage aufgrund der tatsächlichen Sonnenausbeute welche Stromerzeugung möglich gewesen wäre.

Durch geeignete Anträge sollte am Ende des Verfahrens feststehen, wie viel Strom gemessen in kWh hätte erzeugt werden können. Wie viel kWh vom potenziell erzeugten Strom für den eigenen Haushalt nutzbar wäre. Wie viel kWh vom potenziell erzeugten Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden könnte. Und welcher Gewinn dadurch entgangen ist , dass der Strom nicht in das öffentliche Netzt verkauft werden konnte.

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Viele Arbeitgeber werden mit dem Widerstand ihrer Arbeitnehmer konfrontiert, wenn es um eine örtliche Versetzung geht.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines einschlägigen Tarifvertrags oder gesetzlich geregelt sind. Fehlen Angaben zum Arbeitsort im Arbeitsvertrag, ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers eröffnet. Die Grenze des Direktionsrechts ergibt sich aus billigem Ermessen, welches im Streitfall von den Gerichten kontrolliert wird. Einschränkungen können sich ergeben, wenn die örtliche Versetzung zu Nachteilen für den Arbeitnehmer führt. Die Weisung muss sich im Rahmen der Angemessenheit halten. Dabei sind die Vorteile und Nachteile aus der Weisung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse abzuwägen. Besonderes Gewicht erlangt das Direktionsrecht, wenn es auf einer unternehmerischen Entscheidung beruht.

Das Direktionsrecht stößt an seine Grenze, wenn es eine abschließende arbeitsvertragliche Regelung gibt. Diese gehen dem Direktionsrecht des Arbeitsgebers vor. Außerdem bestimmt sich die Weite des Direktionsrechts durch die Auslegung des Vertrages.

Vom Weisungsrecht ist jedenfalls die Umsetzung innerhalb des Betriebs erfasst. Wurde zwischen den Parteien keine ausdrückliche Regelung getroffen, wird die Zuweisung der Tätigkeit am neuen Betriebsort jedenfalls dann erfasst, wenn der Arbeitnehmer den neuen Betriebsort mit einem vergleichbaren zeitlichen und finanziellen Aufwand erreichen kann. Dabei muss der Arbeitnehmer höhere Kosten bis zu einem gewissen Grad selbst übernehmen, da der Arbeitnehmer auch generell die Kosten der Anfahrt zur Betriebsstätte trägt, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

 

Mieterhöhung durch den Vermieter bei Wohnraummietverträgen.

Nach einigen Jahren nach dem Vertragsschluss entsteht bei vielen Vermietern oft die Frage, ob und wie sie den Mietzins erhöhen können. Die Mieter ihrerseits, sind daran interessiert, zu prüfen, ob sie die Mieterhöhung hinnehmen müssen. Es gibt grundsätzlich vier Tatbestände für Mieterhöhung bei Wohnraummietverträgen.

  1. Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete bis zum Zeitpunkt der Erhöhung seit 15 Monaten unverändert ist. Dabei ist die ortsübliche Vergleichsmiete weder die Marktmiete, noch ein bei Neuvertragsabschlüssen auf Angebot und Nachfrage orientierter Mietzins. Relevant ist vielmehr eine in den letzten sechs Jahren geltende Durchschnittsmiete für einen Querschnitt von nach Wohnmerkmalen vergleichbaren Wohnungen.
  2. Der Vermieter kann nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um 8 Prozent der aufgewendeten Kosten erhöhen. Luxusmodernisierung ist ausgenommen – unnötiger oder unwirtschaftlicher Aufwand kann auf den Mieter nicht umgelegt werden.
  3. Erhöhung der Betriebskostenpauschlage ist bei Erhöhung der Betriebskosten möglich. Dies gilt auch bei einer vereinbarten Betriebskostenpauschale.
  4. Mieterhöhung kann auch durch eine einvernehmliche Vertragsänderung beider Parteien erfolgen.

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Schönheitsreparaturklauseln

Viele Mandanten möchten Ihre Ansprüche im Zusammenhang mit der im formularvertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturklausel durchsetzen bzw. unberechtigte Ansprüche der Gegenseite abwehren. Der Ausgangspunkt ist in solchen Fällen immer die Prüfung der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel.

Die Rechtsprechung des BGH zu formularmä0igen Schönheitsreparaturklauseln ist sehr umfangreich und unübersichtlich. In diesem Beitrag werde ich die häufigsten Fehler darstellen, die die Klausel unwirksam machen, mit der Folge, dass der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt.

  • Unwirksam sind Klausel, die einen starren Fristenplan festlegen, also solcher Fristplan, der sich nicht an der Abnutzung der Mietsache orientiert.
  • Auch ein der Abnutzung entsprechender Renovierungsturnus ist nur wirksam, wenn der Vermieter die Wohnung im renovierten Zustand überlassen hat oder einen für die Renovierung angemessenen Ausgleich an den Mieter geleistet hat;
  • Eine Anfangsrenovierung ohne Ausgleich kann formularvertraglich nicht vereinbart werden;
  • Eine Endrenovierungsklausel bei Beendigung des Mietverhältnisses, die mit dem Renovierungsturnus nicht zusammenfällt, ist unwirksam. Wegen des Summierungseffekts wird nach der Rechtsprechung im Falle der Endrenovierungsklausel auch die an sich wirksame Schönheitsreparaturklausel unwirksam;
  • Unwirksam sind die sog. Quotenabgeltungsklauseln, wonach der Mieter einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten trägt, wenn er vor der Fälligkeit der Renovierungsarbeiten auszieht. Die unwirksame Quotenabgeltungsklausel hat aber nicht die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel zur Folge;
  • Eine formularvertragliche Vereinbarung, wonach der Mieter sich im Hinblick auf die Art und Weise der Durchführung der Renovierungsarbeiten zur Durchführung durch einen „Fachbetrieb“ oder „Fachhandwerker“ verpflichtet, ist unwirksam;
  • Ebenso ist eine Klausel, dass der Mieter die Tapeten entfernen muss, wenn diese von ihm angebracht oder vom Vermieter übernommen wurden, ist unwirksam;
  • Die Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel kann sich aus einem unzulässigen Summierungseffekt ergeben, wenn zwar jeweils einzelne Klauseln inhaltlich zulässig sind, aber in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen.

Es bleibt noch anzumerken, dass sich die Rechtsprechung zum Thema „formularvertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturklauseln“ ständig entwickelt, sodass sich immer wieder neue Fallgruppen und Nuancen ergeben.

Das Begehren vieler Mandanten, eine Wohnung aufgrund von Eigenbedarf kündigen zu wollen, wird oft an uns herangetragen. Jedoch stellt sich hierbei die Frage nach der rechtlichen Lage und was bei einer möglichen Eigenbedarfskündigung unbedingt berücksichtigt werden sollte.

Grundsätzlich muss der Vermieter gemäß § 573 Abs. 2 Nr.2 BGB die Räume als Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen benötigen, um Eigenbedarf geltend machen zu können. Des Weiteren ist eine Wartefrist bei einem Erwerb der Wohnung zu beachten, sofern die Voraussetzungen nach § 577a BGB vorliegen. Sollte die Wohnung vom Eigentümer einem Dritten vermietet werden oder im Eigentum mehrerer Personen stehen, kann der Vermieter kein Eigenbedarf geltend machen.

Die Familienmitglieder und sonstigen Personen, die zum Haushalt des Vermieters gehören, werden als Haushaltsangehörige angesehen. Bei engen Familienangehörigen sind keine weiteren Bedingungen erforderlich. Bei entfernten Angehörigen hingegen wird vorausgesetzt, dass der Vermieter rechtlich oder moralisch zur Unterhaltsgewährung verpflichtet ist.

Es ist unzulässig, einen Eigenbedarf vorzutäuschen, wenn es an der Ernsthaftigkeit des Nutzungswillens mangelt und lediglich behauptet wird, dass die Wohnung selbst genutzt oder einem Angehörigen überlassen werden soll. Ein Indiz für einen vorgetäuschten Eigenbedarf kann beispielsweise eine langfristige Verkaufsabsicht des Vermieters oder das Aussprechen mehrerer Kündigungen binnen kurzer Zeit sein.

Das Prüfungsrecht des Gerichts beschränkt sich im Streitfall auf Missbrauchskontrolle und insbesondere auf die Ernsthaftigkeit des Nutzungswillens sowie die Nachvollziehbarkeit und Vernünftigkeit des Nutzungswillens. Zudem wird geprüft, ob der Wohnbedarf des Vermieters durch die Inanspruchnahme der gekündigten Wohnung tatsächlich gedeckt wird. Wenn der Wohnbedarf deutlich überhöht ist, kann dies ebenfalls zur Unzulässigkeit einer Eigenbedarfskündigung führen.

Gemäß § 651k Abs. 2 BGB hat der Reisende das Recht, eine Abhilfe eigenständig zu organisieren und Ersatz für entstandene Aufwendungen zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter seiner vertraglichen Pflicht nicht nachgekommen ist. Eine weitere Voraussetzung für diesen Anspruch ist ein vertragswidriges Verhalten des Veranstalters.

Ebenfalls nach § 651n Abs. 2 BGB steht dem Reisenden bei nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ein angemessener Entschädigungsanspruch zu. Die Höhe des Anspruchs wird anhand des Reisepreises bestimmt. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es dabei irrelevant, wie der Reisende die Urlaubszeit verbracht hat – ein Anspruch aus § 651n Abs.2 BGB kommt auch dann in Betracht, wenn ein Berufstätiger nach Abbruch der Reise seine Arbeit sofort wieder aufnimmt, sofort gesundheitsbedingt arbeitsunfähig wird oder wenn er eine nicht von dem Anspruchsgegner veranstaltete andere Reise unternimmt.

Die Entschädigung kann nach verschiedenen Methoden berechnet werden, wie beispielsweise mit der Hälfte des Reisepreises oder einem zeitanteiligen Sockelbetrag pro Tag. Der Resturlaubswert wird in manchen Fällen vom vollen Betrag abgezogen, wobei die genaue Höhe individuell festgelegt werden muss.

Eine ordnungsgemäße Abnahme kann dazu beitragen, dass Streitigkeiten zwischen Besteller und Werkunternehmer vermieden werden, insbesondere was die Vergütung und die Mangelfreiheit betrifft. Der Besteller muss nach Fertigstellung des Werks erklären, ob er dieses als vertragsgemäß akzeptiert oder nicht. Die Abnahme bewirkt die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs und geht mit der Beweislast für die Mangelfreiheit auf den Besteller über. Die Abnahme kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen.

Macht der Besteller unter Verweisung auf Mängel eine Minderung der Vergütung geltend, ist darin eine Erklärung des Bestellers zu sehen, dass er das mangelhafte Werk zu dem geminderten Preis akzeptiert. Eine konkludente (stillschweigende) Abnahme liegt vor, wenn aus dem Verhalten des Bestellers geschlossen werden kann, dass der Besteller die Leistung akzeptiert und sie in vollem Umfang oder wenigstens teilweise als vertragsgerecht erachtet. Bei einer vorbehaltlosen Bezahlung der Vergütung ist die Abnahme im Regelfall zu bejahen. Bei einfachen Werken wird eine Abnahme auch durch eine bloße Entgegennahme des Werkes bejaht. Anders sind allerdings Fälle zu beurteilen, wenn es sich um ein Werk handelt, dessen Mangelfreiheit vom Besteller durch eine äußere Prüfung nicht oder nur schwer feststellbar ist, sodass in der bloßen Entgegennahme des Werkes keine Abnahme zu sehen ist. Nach der Rechtsprechung wird in diesem Fall durch die Entgegennahme Probezeit in Lauf gesetzt, sodass die Abnahme erst nach dem Ablauf einer angemessenen Frist als erfolgt gilt.

Unerwartete Zahlungsaufforderungen nach einer vermeintlich kostenlosen Anmeldung im Internet können verschiedene Handlungsmöglichkeiten seitens des Verbrauchers nach sich ziehen. Eine erste Option ist der Verbraucherwiderruf, der bei Fernabsatzverträgen ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB vorsieht. Eine fristgerechte Widerrufserklärung ist dabei ausreichend, um die Rückabwicklung des Vertrages zur Folge zu haben. Sollte die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sein, besteht die Möglichkeit, den Vertrag aufgrund von Anfechtungsgründen wie einem Erklärungs- oder Inhaltsirrtum oder einer arglistigen Täuschung anzufechten. In diesem Fall muss der Verbraucher den Wertersatz für die in Anspruch genommenen Leistungen zahlen und gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer geltend machen. Wird auch dies nicht erfolgreich sein, bleibt dem Verbraucher die Option einer Kündigung des Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dabei muss jedoch geprüft werden, ob die AGB Klausel wirksam ist und den Verbraucher nicht übermäßig benachteiligt. Ab dem Inkrafttreten des Gesetzes für faire Verbraucherverträge im Juni 2021 sind Verbraucher noch besser gegen lange Vertragslaufzeiten, stillschweigende Vertragsverlängerungen und lange Kündigungsfristen geschützt.

Der Mieter kann grundsätzlich einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Vermieter im Hinblick auf alle Maßnahmen geltend machen, die der Mietsache zugutekommen. Darunter fallen solche Maßnahmen, die dem Erhalt der Mietsache oder der Verbesserung des Vertragsgebrauchs dienen und keine notwendigen Aufwendungen im Sinne von § 536a Abs.2 BGB sind. Beispiele aus der Rechtsprechung dafür sind etwa foglende: Befestigung der Hoffläche, Verlegung von Fußböden, Einbau eines Bades, Maßnahmen zur Verbesserung der Wasser- und Stromversorgung, das Einbringen eines Fliesenbelages.

Eine weitere Voraussetzung dieses Anspruchs ist der Fremdgeschäftsführungswille des Mieters. Dies scheidet aus, wenn die Verwendungen ausschließlich den eigenen Zwecken und Interessen des Mieters dienen. Die Aufwendungen müssen des Weiteren dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Vermieters entsprechen. Daran fehlt es, wenn der Vermieter erklärt, dass er mit einer vom Mieter geplanten Maßnahme nicht einverstanden ist.

Außerdem müssen die Aufwendungen ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung durch den Vermieter vorgenommen worden sein.

Sind die vom Mieter durchgeführten Maßnahmen zu wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks geworden, kommt auch noch ein Bereicherungsanspruch in Betracht. Dafür muss der Vermieter Eigentum an den streitgegenständlichen Gegenständen erlangt haben. Dies kann u.a. durch eine Verbindung mit dem Grundstück geschehen – wenn der Gegenstand vom Grundstück nicht getrennt werden kann, ohne dass er dadurch zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Dabei ist zu beachten, dass der Vermieter sich die Bereicherung nicht aufdrängen lassen muss. Er die Beseitigung des erlangten Vermögensvorteils verlangen oder den Ersteller des Bauwerks zur Wegnahme der streitgegenständlichen Einrichtung auffordern.

Was die Höhe des Anspruchs angeht, so wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, ob der Wert des verlorenen Materials die Obergrenze des Bereicherungsanspruchs ist oder der herauszugebende Gewinn des Vermieters den Verlust des Vermieters übersteigen kann.

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