Mandatsbedingungen

 

1. Kostentragungspflicht des Auftraggebers

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er die Kosten des Mandats trägt, falls keine Deckungszusage durch seine Rechtsschutzversicherung erfolgt.

2. Haftungsbeschränkung bei leichter Fahrlässigkeit

Die Haftung der Rechtsanwältin wird für Fälle leichter Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag von 250.000 € für ein Schadensereignis beschränkt. Unberührt bleibt die Haftung der Rechtsanwältin für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

3. Rechtsmitteleinlegung

Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Rechtsanwältin nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat.

4. Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers

Die Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Kostenansprüche der beauftragten Rechtsanwältin an diese abgetreten, mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist die Rechtsanwältin befreit.

5. Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung

Die Rechtsberatung und -vertretung der Rechtsanwältin bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte heranzuziehen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten sind rechtzeitig mit der Mandantschaft abzustimmen.

6. Die Korrespondenzsprache

Die Korrespondenzsprache mit ausländischen Auftraggebern ist Deutsch. Die Haftung für Übersetzungsfehler wird ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung der beauftragten Rechtsanwältin oder ihrer Erfüllungsgehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail

Soweit der Mandant der Rechtsanwältin eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass die Rechtsanwältin ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist.

8. Befreiung von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung

Soweit die Rechtsanwältin auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit.

9. Aktenaufbewahrungspflicht

Die Verpflichtung der beauftragten Rechtsanwältin zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt in drei Jahren nach Beendigung des Auftrages.

10. Kopiekosten

Der Auftraggeber hat die entstandenen Kopiekosten zu erstatten, falls das Gericht eine Erstattung der Kopiekosten ablehnt.

11. Kostenlast im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass in arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz keine Kostenerstattung stattfindet, und die Kosten somit stets vom Auftraggeber getragen werden müssen.

12. Gebührenhöhe

Der Auftraggeber wird gemäß § 49b Abs.5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die zu erhebenden Gebühren in der Höhe vom Gegenstandswert anhängig ist, es sei denn, es wurde gemäß § 4 RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen.

 

Anrufen